Zahlreiche Ermittlungsverfahren im Gastronomiegewerbe
Lörrach, 19. Dezember 2024
Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüft neun Restaurants
Insgesamt neun Restaurants waren am Abend des 11. und 12. November 2024 das Ziel verdachtsunabhängiger Prüfungen von Offenburger Zöllnerinnen und Zöllner.
Dabei konnte in einem Acherner Restaurant eine vietnamesische Staatsangehörige bei der Arbeit angetroffen werden. Sie wies sich gegenüber den Zöllnerinnen und Zöllnern mit einer italienischen Identitätskarte aus. Bei der Überprüfung des Dokuments stellten die Zöllnerinnen und Zöllner jedoch Unstimmigkeiten fest. Es stellte sich heraus, dass der Ausweis bereits im August 2024 in Italien als gestohlen gemeldet und nachträglich verfälscht wurde.
Die Frau erwartet nun ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Urkundenfälschung, des unerlaubten Aufenthalts sowie der unerlaubten Aufnahme einer Beschäftigung. Der verfälschte Ausweis sowie eine Sicherheitsleistung wurden vor Ort einbehalten.
Da die Frau bereits seit 2021 in dem Restaurant beschäftigt wurde, sieht sich ihr Arbeitgeber nun mit einem Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt sowie der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern konfrontiert.
In einer Kehler Bäckerei stellten die Kontrollkräfte einen kosovarischen Staatsangehörigen bei der Arbeit fest. Der in Frankreich lebende Mann wies sich mit einem französischen Aufenthaltstitel aus. Durch die unerlaubte Arbeitsaufnahme verlor er jedoch sein Touristenprivileg, weshalb der französische Aufenthaltstitel in Deutschland keine Gültigkeit mehr hatte. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts des unerlaubten Aufenthalts wurde dem Mann noch vor Ort bekanntgegeben.
Bei der Prüfung eines Restaurants in Appenweier wurde eine indische Staatsangehörige bei der Arbeit angetroffen. Da sie sich in einem laufenden Asylverfahren befand, war auch ihr die Arbeitsaufnahme nicht gestattet. Auch diese Feststellung hatte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Folge.
Erschwerend kam hinzu, dass beide Personen von ihren Arbeitgebern nicht zur Sozialversicherung gemeldet wurden, weshalb gegen die Arbeitgeber wegen Verdachts des Verstoßes gegen die Sofortmeldepflicht und der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern ermittelt wird.