Leistungsmissbrauch lohnt sich nicht
Heilbronn, 10. Dezember 2024
Leistungsempfängerin aus Neckarsulm wegen Betrugs verurteilt
Das Amtsgericht Heilbronn sah es als erwiesen an, dass eine aus Neckarsulm stammende Frau Sozialleistungen in Form von Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen hat. Daher verurteilte es die 33-jährige Angeklagte wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 800 Euro (6.400 Euro).
Da sich die Frau in demselben Gerichtsverfahren für einen weiteren nicht von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls verfolgten Betrugssachverhalt verantworten musste, bildete das Gericht eine Gesamtstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 80 Euro (12.000 Euro). Die Frau gilt damit als vorbestraft.
Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Heilbronn bestätigten den bestehenden Anfangsverdacht, dass die Frau sich selbstständig gemacht und dies dem Jobcenter Heilbronn nicht mitgeteilt hatte. Dadurch hatte sie ihre selbstständige Beschäftigung von fünfeinhalb Monaten (von Mitte März bis Ende August 2020) pflichtwidrig gegenüber dem Jobcenter Landkreis Heilbronn verschwiegen. Dadurch bezog die im Leistungsbezug stehende Frau Arbeitslosengeld II in Höhe von 5.515,64 Euro ohne rechtlichen Grund.
Die Frau ist über den Strafbefehl hinaus zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Leistung verpflichtet.
Das Arbeitslosengeld I soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung verlieren, sozial absichern. Es soll das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen, das die oder der Arbeitslose wegen der Arbeitslosigkeit nicht erzielen kann. Die Dauer des Bezugs ist nach bestimmten Voraussetzungen zeitlich beschränkt.
Das Arbeitslosengeld II/Bürgergeld hingegen sichert den Lebensunterhalt erwerbsfähiger Personen, soweit sie hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen sichern kann. Anspruch auf Arbeitslosengeld II können daher auch Personen haben, die mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen.
Alle Leistungsempfänger sind gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben, die für den Leistungsbezug erheblich sind, den Arbeitsagenturen, Jobcentern oder kommunalen Trägerschaften unverzüglich mitzuteilen.