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Inhaber eines Kurierdienstes erhält Geldbußen von über 200.000 Euro

Zoll ermittelt 152 Mindestlohnverstöße und Aufzeichnungspflichtverletzungen

Der Betroffene war Inhaber eines Einzelunternehmens mit Sitz in Holzminden und als Subunternehmen für einen internationalen Handels- und Logistikdienstleister tätig. Seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vergütete er nur die tatsächliche Auslieferungszeit als Arbeitszeit. Die Vorbereitungszeiten im Logistikzentrum (Sortiertätigkeiten, Ladezeiten, Retourenbearbeitung) wurden jedoch nicht bezahlt.

Dem Arbeitgeber war bekannt, dass diese Arbeiten stattfanden, aber er entlohnte trotzdem nur die Zeiten, die von den Handscannern erfasst wurden. Insgesamt kam es so im Tatzeitraum September 2019 bis Juni 2021 zu 152 Fällen von Mindestlohnverstößen, die eine Unterschreitung von insgesamt rund 57.000 Euro zur Folge hatten.

Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens wurde der Gewinn abgeschöpft und für jede Tat je Arbeitnehmer Geldbußen festgesetzt, insgesamt rund 197.000 Euro.

Derzeit liegt der Mindestlohn bei einer Höhe von 12,41 Euro brutto je Zeitstunde. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn wurde nicht gezahlt, da die Vorbereitungszeiten, Sortiertätigkeiten, die Belade- und die Nachbereitungszeiten nicht berücksichtigt und damit auch nicht vergütet wurden.

Der Betroffene fällt mit seinem Unternehmen unter den Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes und ist somit unter den Voraussetzungen des § 17 Mindestlohngesetz verpflichtet, Arbeitszeitnachweise für seine Mitarbeiter zu führen, aufzubewahren und für Prüfungszwecke bereitzuhalten. Auch dieser Verpflichtung kam er nicht nach, denn er zog statt der tatsächlichen Arbeitszeiten nur die vom Generalunternehmen erstellten Scannerlisten zur Berechnung der Arbeitszeiten heran. Diese sind jedoch nicht für die Erfassung der Arbeitszeiten vorgesehen.

Für den Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht wurde ein weiteres Bußgeld in Höhe von 10.000 Euro festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig und die Zahlung wird über die eigene Vollstreckungsstelle, gegebenenfalls auch über eine Erzwingungshaft durchgesetzt.

Die erste Prüfung erfolgte durch das Hauptzollamt Bielefeld, die weiteren Ermittlungen übernahmen die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Braunschweig am Standort Hildesheim sowie die zentrale Ahndung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Hauptzollamt Braunschweig.

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