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Leistungsmissbrauch lohnt sich nicht

Leistungsmissbrauch lohnt sich nicht

  • Ort und Datum : Heilbronn, 18. September 2024

Herausgeber

Hauptzollamt Heilbronn

  • StrasseHausnummerKastellstraße 53
  • PLZOrt74080 Heilbronn

Das Amtsgericht Heilbronn sah es als erwiesen an, dass ein aus Kirchardt stammender Mann Sozialleistungen in Form von Arbeitslosengeld I zu Unrecht bezogen hat. Daher verurteilte es den Mann wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 50,00 Euro.

Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bestätigten den nach einem Abgleich der Sozialversicherungsdaten bestehenden Anfangsverdacht. Demnach hatte der Mann eine Beschäftigung von eineinhalb Monaten pflichtwidrig gegenüber der Arbeitsagentur Heilbronn verschwiegen und dadurch knapp 2.300 Euro zu Unrecht kassiert. Der Gesamtbetrag der Strafe von 4.500 Euro war somit fast doppelt so hoch wie das ohne rechtlichen Grund bezogene Arbeitslosengeld des Mannes in Höhe von 2.290,80 Euro.

Der Mann ist über den Strafbefehl hinaus zur Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Leistung verpflichtet.

Zusatzinformation

Das Arbeitslosengeld I soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung verlieren, sozial absichern. Es soll das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen, das die oder der Arbeitslose wegen der Arbeitslosigkeit nicht erzielen kann. Die Dauer des Bezugs ist nach bestimmten Voraussetzungen zeitlich beschränkt.

Alle Leistungsempfänger sind gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben, die für den Leistungsbezug erheblich sind, den Arbeitsagenturen, Jobcentern oder kommunalen Trägerschaften unverzüglich mitzuteilen.

Leistungsmissbrauch wird unter anderem mit modernen Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung aufgedeckt. Dabei werden die Meldedaten der Arbeitgeber zur Sozialversicherung mit den Leistungsempfängerdaten abgeglichen, um Überschneidungen festzustellen, deren Ursachen anschließend aufgeklärt werden.

Wer falsche oder unvollständige Angaben macht oder Änderungen nicht beziehungsweise nicht unverzüglich mitteilt, muss nicht nur mit der Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen rechnen, sondern setzt sich auch der Gefahr eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens aus.

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