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Kölner Zoll prüft Gastronomiebetriebe

Illegale Beschäftigung, Mindestlohnverstöße und Schwarzarbeit im Rahmen einer bundesweiten Schwerpunktprüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit aufgedeckt

Am 8. Juni 2024 kontrollierten 73 Beschäftigte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Köln 38 Gastronomiebetriebe sowie die dort tätigen 111 Personen.

Die Kontrollen liefen ab mittags bis in die Abendstunden und waren Teil einer bundesweiten Schwerpunktprüfung.

Auch Einsatzkräfte von Polizei, Steuerfahndung sowie Ordnungs- und Ausländeramt waren beteiligt.

Eine erste Bilanz der Kontrollen

  • In Köln wurden fünf Gastronomiebetriebe kontrolliert und elf Personen zu ihrer Beschäftigung befragt.

    "Drei illegal beschäftigte vietnamesische Staatsangehörige haben wir in der Küche eines Restaurants angetroffen. Gegen sie und ihren Arbeitgeber wurden noch vor Ort Ermittlungsverfahren eingeleitet. Hinter dem Begriff illegale Beschäftigung steckt die knallharte Ausbeutung von Menschen zu Hungerlöhnen. Wir wollen in erster Linie die Profiteure solcher Machenschaften zur Rechenschaft ziehen", so Jens Ahland, Pressesprecher des Hauptzollamts Köln. "Über die weiteren aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen entscheidet jetzt die zuständige Ausländerbehörde, nachdem die illegal beschäftigten Personen teilweise erkennungsdienstlich behandelt werden mussten, da sie keinerlei Auskünfte zu ihren Identitäten geben wollten. Die weiteren Ermittlungen unserer Finanzkontrolle Schwarzarbeit konzentrieren sich nun auf den Arbeitgeber", so Ahland weiter.
    Bei einem Gastronomiebetrieb werden nicht die nach dem Mindestlohngesetz vorgeschriebenen Stundenaufzeichnungen geführt. Bei zwei Personen gibt es erste Hinweise darauf, dass sie von ihrem Arbeitgeber nicht zur Sozialversicherung gemeldet und somit umgangssprachlich schwarz beschäftigt werden.

  • In Bonn wurden vier Gastronomiebetriebe kontrolliert und acht Personen zu ihrer Beschäftigung befragt.
    Bei zwei angetroffenen Personen wurden noch vor Ort Ermittlungen wegen illegalen Aufenthalts in Deutschland aufgenommen. "Während einer der beiden Männer keinerlei Ausweisdokumente bei sich hatte, versuchte der andere Mann uns mit einem fremden Pass zu täuschen. Beide Männer wurden zur Feststellung ihrer Identität an die Polizei übergeben", ergänzte Ahland.
  • Im Rhein-Sieg-Kreis (Siegburg, Troisdorf, Meckenheim, Niederkassel) wurden neun Gastronomiebetriebe kontrolliert und 31 Personen zu ihrer Beschäftigung befragt.
    In zwei Fällen sind weitere Ermittlungen zur Aufenthalts- beziehungsweise Arbeitserlaubnis der angetroffenen Personen notwendig. Bei einem Gastronomiebetrieb werden nicht die nach dem Mindestlohngesetz vorgeschriebenen Stundenaufzeichnungen geführt.
  • In Leverkusen wurden vier Gastronomiebetriebe kontrolliert und zehn Personen zu ihrer Beschäftigung befragt.
    Bei fünf Personen gibt es erste Hinweise darauf, dass sie von ihrem Arbeitgeber nicht zur Sozialversicherung gemeldet und somit umgangssprachlich schwarz beschäftigt werden. In drei Fällen gibt es konkrete Anhaltspunkte, dass den Beschäftigten nicht der Mindestlohn gezahlt wird. Für den Missbrauch von Sozialleistungen (Leistungsbetrug) gibt es in einem Fall Anhaltspunkte.
  • Im Rheinisch-Bergischen Kreis (Bergisch Gladbach) wurden sechs Gastronomiebetriebe kontrolliert und 13 Personen zu ihrer Beschäftigung befragt.
    In einem Fall sind weitere Ermittlungen zur Arbeitserlaubnis der angetroffenen Person notwendig. Bei einer Person gibt es erste Hinweise darauf, dass sie von ihrem Arbeitgeber nicht zur Sozialversicherung gemeldet und somit umgangssprachlich schwarz beschäftigt wird. Für den Missbrauch von Sozialleistungen (Leistungsbetrug) gibt es in einem Fall Anhaltspunkte.
  • Im Oberbergischen Kreis (Engelskirchen, Gummersbach) wurden sechs Gastronomiebetriebe kontrolliert und 18 Personen zu ihrer Beschäftigung befragt.
    Bei der Prüfung ergaben sich vor Ort keine Auffälligkeiten.
  • Im Rhein-Erft-Kreis (Brühl, Kerpen, Bedburg, Bergheim, Wesseling) wurden vier Gastronomiebetriebe kontrolliert und 20 Personen zu ihrer Beschäftigung befragt.
    In vier Fällen sind weitere Ermittlungen zur Aufenthalts- beziehungsweise Arbeitserlaubnis der angetroffenen Personen notwendig. Bei einer Person gibt es erste Hinweise darauf, dass sie von ihrem Arbeitgeber nicht zur Sozialversicherung gemeldet und somit umgangssprachlich schwarz beschäftigt wird. Bei einem Gastronomiebetrieb werden nicht die nach dem Mindestlohngesetz vorgeschriebenen Stundenaufzeichnungen geführt.

Die Auswertungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit dauern an.

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