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Freiheitsstrafe für Mann aus Osnabrück

Zoll deckt Leistungsbetrug auf

Fünf Monate Haft, so lautete das Urteil des Landgerichts Osnabrück für einen Leistungsbezieher aufgrund von Ermittlungen des Hauptzollamts Osnabrück.

Der inzwischen rechtskräftig Verurteilte bezog Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Im Juni 2021 ging der Mann einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, die er dem Leistungsträger nicht mitgeteilt hatte. So konnte er rund 1.130 Euro Arbeitslosengeld II zu Unrecht kassieren.

Mithilfe einer automatisierten Prüfung kam der Leistungsträger (Jobcenter Osnabrück) dem Angeklagten auf die Schliche. EDV-unterstützt werden regelmäßig die von den Arbeitgebern gemeldeten Personaldaten mit den Arbeitslosendaten verglichen. Da der Mann zeitgleich Arbeitslosengeld II und ein Gehalt von einem Arbeitgeber bezog, nahm das Hauptzollamt Osnabrück die Ermittlungen auf, die schließlich zur Anklageerhebung wegen Betrugs durch die Staatsanwaltschaft führte.

Der Angeklagte hätte den Leistungsträger sofort benachrichtigen müssen, als er die berufliche Tätigkeit aufnahm. Das hatte er trotz entsprechender Hinweise nicht getan.

Da der Mann bereits wiederholt wegen Betrugs an der Leistungsbehörde und anderen Delikten zur Rechenschaft gezogen werden musste, ging das Gericht nunmehr davon aus, dass dem Beschuldigten eine Geld- oder Bewährungsstrafe keine Warnung mehr sein würde, künftig keine Straftaten mehr zu begehen, und verhängte die Haftstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.

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