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Arbeitgeber erhält Geldstrafe

Wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen

Das Amtsgericht Schwäbisch Hall sah es als erwiesen an, dass ein aus dem Kreis Schwäbisch Hall stammender Mann als Arbeitgeber und Bauunternehmer im Zeitraum von Juli 2018 bis Dezember 2020 seinen Arbeitnehmern nicht den tarifvertraglich geschuldeten Mindestlohn gezahlt und dadurch in 61 Fällen insgesamt 17.307 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber den Krankenkassen als Einzugsstellen vorenthalten hat.

Daher verurteilte es den 57-jährigen einschlägig vorbestraften Mann wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu einer Geldstrafe in Höhe von 17.500 Euro (250 Tagessätze zu je 70 Euro). Das Vergehen wurde im Wege des Strafbefehlsverfahrens abgehandelt. Ein Einspruch wurde seitens des Angeklagten nicht eingelegt. Der Strafbefehl wurde am 23. Dezember 2023 rechtskräftig. Unbenommen davon, ist der Angeklagte zur Zahlung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet.

Dem Gerichtsverfahren vorausgegangen waren Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Heilbronn im Rahmen eines selbstständigen Ermittlungsverfahrens nach § 14a ff. des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG), welches mit dem Antrag auf Strafbefehl beim Amtsgericht Schwäbisch Hall abgeschlossen wurde.

Zusatzinformation

Die Aufklärung von Straftaten nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB) bildet einen der Schwerpunkte der Arbeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit.

Eine nicht erfolgte oder nicht richtige Anmeldung von Beschäftigungsverhältnissen zur Sozialversicherung ist regelmäßig gemäß § 266a StGB strafbar; Arbeitgebern drohen dabei bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Mit der Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 (Bundesgesetzblatt I S. 1066) wurden die Verfahrensrechte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Bereich Strafverfahren erweitert. Die Änderungen traten am 18. Juli 2019 in Kraft.

Dadurch können die Behörden der Zollverwaltung nach erfolgter Abgabe durch die Staatsanwaltschaft, Ermittlungsverfahren nach § 14a ff. SchwarzArbG selbstständig durchführen, sofern die Tat ausschließlich den Straftatbestand nach § 266a StGB betrifft. Sie verfügen dabei über die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats-anwaltschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

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