- Ort und Datum : Heilbronn, 1. Februar 2024
Durch die Anzeige einer früheren Angestellten wurde bekannt, dass ihre ehemalige Arbeitgeberin nicht die tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen abgerechnet haben soll. Eine Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) Tauberbischofsheim bestätigte, dass die tatsächliche Lohnabrechnung und die Angaben in der offiziellen Lohnabrechnung nicht übereinstimmten, sodass der gesetzliche Mindestlohn nicht eingehalten wurde.
Im dazu eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden im Rahmen einer Durchsuchung Beweismittel sichergestellt. Die Auswertung der sichergestellten Beweismittel bestätigte den Verdacht, dass die Betroffene ihre Arbeitnehmer bewusst pflichtwidrig nicht oder nicht im richtigen Umfang bei den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträgern meldete und deshalb Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht in der richtigen Höhe abgeführt wurden.
Das Amtsgericht Heilbronn sah es als erwiesen an, dass von der aus dem Landkreis Heilbronn stammenden Arbeitgeberin im Zeitraum von Januar 2014 bis Februar 2018 in insgesamt 126 Fällen Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht in der richtigen Höhe abgeführt wurden und dadurch 42.890 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber den Krankenkassen als Einzugsstellen vorenthalten wurden. Daher verurteilte es die 54-jährige Frau wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu einer Geldstrafe in Höhe von 4.500 Euro (180 Tagessätze zu je 25 Euro).
Der Strafbefehl wurde bereits am 20. Juni 2023 rechtskräftig. Unbenommen davon, ist die Angeklagte zur Zahlung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet.
Ferner wurde dadurch auch der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn nicht gezahlt. Insgesamt ergab sich eine Mindestlohnunterschreitung in Höhe von 33.035 Euro.
Die Mindestlohnunterschreitung erfolgte tatmehrheitlich und wurde von dem Strafverfahren abgetrennt und zur Verfolgung als Ordnungswidrigkeit dem Sachgebiet Ahndung des Hauptzollamts vorgelegt. Am 15. Februar 2021 erging hierzu ein Bußgeldbescheid wegen des vorsätzlich begangenen Verstoßes gegen § 20 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG), gegen den Einspruch eingelegt wurde.
Da dem Einspruch nicht stattgegeben wurde, musste dieser dem Amtsgericht Heilbronn zur Entscheidung vorgelegt werden. Die betroffene Firmeninhaberin wurde in diesem Zusammenhang zu einer Geldbuße in Höhe von 10.000 Euro sowie den Kosten des Verfahrens verurteilt. Das Urteil ist seit dem 29. Dezember 2023 rechtskräftig.