- Ort und Datum : Bielefeld, 8. April 2025
Bei der Überprüfung von drei Baustellen im Stadtgebiet von Bielefeld stellte der Zoll fünf illegal beschäftigte Arbeitnehmer sowie weitere Auffälligkeiten und Beanstandungen fest.
Am Mittwoch, dem 2. April 2025, führten Beamtinnen und Beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) Bielefeld vom Hauptzollamt Bielefeld auf den Baustellen verdachtslose Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz durch.
Im Rahmen dieser Prüfungen wurde ein 61-jähriger kosovarischer Staatsangehöriger angetroffen, der gerade mit Aufräumarbeiten beschäftigt war. Zudem wurde in einem Baufahrzeug der Reisepass eines weiteren 24-jährigen Arbeitnehmers aus dem Kosovo aufgefunden. Der Mann hatte sich scheinbar beim Eintreffen der FKS von der Baustelle entfernt, um einer Prüfung aus dem Weg zu gehen.
Kosovarische Staatsangehörige benötigen zum Aufenthalt im Bundesgebiet ein gültiges Visum beziehungsweise einen Sichtvermerk, der die Einreise sowie den Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit müssen sie zudem im Besitz eines nationalen Aufenthaltstitels mit einer Arbeitserlaubnis sein.
Die beiden Männer verfügten aber weder über ein Visum, noch einen entsprechenden nationalen Aufenthaltstitel. Daher wurden strafrechtliche Ermittlungen wegen Verdachts des illegalen Aufenthalts gegen sie aufgenommen. Die Ausweisdokumente wurden an das Ausländeramt der Stadt Bielefeld übergeben, welches nun über den weiteren Verbleib der illegalen Arbeitnehmer entscheidet.
Drei weitere Männer aus der Türkei (42 Jahre), aus Mazedonien (42 Jahre) sowie ebenfalls aus dem Kosovo (31 Jahre), durften sich zwar im Bundesgebiet aufhalten, ihnen fehlten jedoch die für eine Arbeitsaufnahme erforderlichen Genehmigungen.
In diesen Fällen wurde die zuständige Ausländerbehörde informiert und Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die illegalen Arbeitnehmer eingeleitet. Parallel hat der Zoll in sämtlichen Sachverhalten Ermittlungsverfahren gegen die Arbeitgeber eingeleitet.
Bei drei angetroffenen rumänischen Bauarbeitern, die von ihrem ebenfalls rumänischen Arbeitgeber im Rahmen der europäischen Werk- und Dienstleistungsfreiheit zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland beordert wurden, wird noch überprüft, ob hier arbeitsrechtlich alles in Ordnung ist. Denn Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen nach Deutschland entsenden, haben verschiedene Regeln bezüglich der Anmeldung ihrer Arbeitnehmer zu beachten.
Die rumänische Firma muss die entsandten Arbeitnehmer beispielsweise einer Meldung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz unterziehen und eine Bescheinigung vorlegen, dass die Arbeitnehmer in Rumänien zur Sozialversicherung angemeldet sind.
Darüber hinaus stellten die Zollbeamtinnen und Zollbeamten auf den Baustellen weitere Unregelmäßigkeiten fest. Dabei geht es in zehn Fällen um Verstöße gegen die Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung sowie in zwei Fällen um den Verdacht der Scheinselbstständigkeit. Diese Unregelmäßigkeiten müssen jetzt weiter aufgeklärt werden.
