- Ort und Datum : Lörrach, 18. Februar 2025
Am 7. Februar 2025 prüfte ein Team der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamtsstandorts Offenburg insgesamt 65 in 18 Gastronomiebetrieben angestellte Beschäftigte:
In einem Offenburger Dönerimbiss stießen die Beamtinnen und Beamten auf einen türkischen Staatsbürger, welcher sich dort als Gast aufgehalten hatte. Er konnte keinen Aufenthaltstitel für Deutschland vorweisen, hätte bereits ausreisen müssen und hielt sich demzufolge mutmaßlich unerlaubt in Deutschland auf. Zur Einleitung eines Strafverfahrens wurde er den Kolleginnen und Kollegen der Landespolizei übergeben. Der Betriebsinhaber gab zudem zu, keine Arbeitsaufzeichnungen für seine Beschäftigten zu führen. Gegen ihn wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Für einen Arbeitnehmer in einem Lahrer Imbiss, für zwei Arbeitnehmer in einem Restaurant in Lahr und für die Mitarbeiterin in einem Kehler Café konnten weder Anmeldungen noch sogenannte Sofortmeldungen zur Sozialversicherung, welche Pflicht in der Gastronomiebranche sind, festgestellt werden. Alle drei Arbeitgeber sehen sich nun ebenfalls jeweils mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert.
Ein solches könnte auch den Betreiber einer Kehler Shisha-Bar erwarten: Ein dort angetroffener Arbeitnehmer hatte gegenüber den Zollbeamtinnen und -beamten erklärt, lediglich zehn Euro pro Arbeitsstunde an Lohn zu erhalten. Dies wird noch überprüft, sollte sich der Hinweis jedoch bewahrheiten, wäre auch dieser Verstoß gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen.
Ein in einem Kehler Dönerimbiss beschäftigter Mitarbeiter versteckte sich gar vor dem Zoll-Team hinter einem vor dem Betrieb geparkten Fahrzeug. Allerdings nicht gut genug: Er wurde ebenfalls als ausländischer Staatsbürger identifiziert, die notwendige Arbeitserlaubnis konnte er nicht vorweisen. Gegen ihn wurde ein Verfahren wegen unerlaubter Arbeitsaufnahme eingeleitet, gegen seinen Arbeitgeber eines wegen mutmaßlich unerlaubter Beschäftigung eines Ausländers. Natürlich war der Arbeiter weder sofort noch überhaupt zur Sozialversicherung angemeldet - auch dafür muss sich der Arbeitgeber verantworten.