Erzeugnisse tierischen Ursprungs können erst eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, wenn ein Tierarzt bei einer Grenzkontrollstelle (sogenannter Grenzveterinär) die vorgeschriebenen Dokumente und die Nämlichkeit geprüft und eine Warenuntersuchung vorgenommen hat. Das Eintreffen einer Sendung mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist der zuständigen Grenzkontrollstelle spätestens einen Werktag vorher anzumelden.
Darüber hinaus kann die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nur aus bestimmten Drittländern oder bestimmten Betrieben zulässig sein.
Weiterhin sind für einige Lebensmittel tierischen Ursprungs aus Drittländern besondere Genusstauglichkeitsbescheinigungen nach amtlichem Vordruck vorzulegen. Dies betrifft zum Beispiel Honig und andere Imkereierzeugnisse oder bestimmte Fischereierzeugnisse.
Pflanzen sind alle lebenden Pflanzen und lebenden Pflanzenteile (zum Beispiel Früchte, Gemüse, Schnittblumen, Knollen, Zwiebeln, Wurzeln, Sprossen, Samen [außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind], Äste mit oder ohne Blätter, Blätter und Laub, Knospen, Edelreiser, Stecklinge).
Pflanzenkrankheiten und -schädlinge können mit lebenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, die Träger bestimmter Schadorganismen sind, oder auch mit anhaftender Erde aus dem Ausland eingeschleppt werden. Die Einfuhr besonders gefährlicher Schadorganismen und natürlich auch von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die von diesen befallen sind oder befallen sein können, unterliegen besonderen pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände dürfen beispielsweise nur eingeführt werden, wenn besondere Anforderungen (zum Beispiel Pflanzengesundheitszeugnis, Einfuhruntersuchung) erfüllt sind. Durch den Einführer oder eine verantwortliche Person ist das Eintreffen einer Sendung bei der jeweiligen Grenzkontrollstelle, an der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände kontrolliert werden sollen, vor ihrer Ankunft durch Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) anzuzeigen.