- Ort und Datum : Hamburg, 14. Juli 2023
"Auch der Zoll Hamburg bemerkt die Sommerzeit bei der Überwachung des Warenverkehrs. Bei Sonnenschein ist der Bedarf an manchen Freizeitgegenständen einfach höher", so die Pressesprecherin Kristina Severon.
Nichtsdestotrotz müssen die Verbraucher auch bei hohen Temperaturen vor unsicheren und gesundheitsgefährdenden Waren geschützt werden. So hat das Zollamt Hamburg in den letzten Wochen die folgenden Waren sichergestellt, die aus China in die EU importiert werden sollten:
- 1.441 Reiseadapter
- 7 E-Scooter
- 144 E-Bikes
- 537 Pollenmaschinen
- 48 Kajaks
- 258 aufblasbare Schlauchboote
- 2.241 gefälschte Herren-Parfüms
- 30 Gaskocher und 1 Gasgrill
- 215 Piratenmasken, Piratenschwerter und Wasserschlangen
- 200 Tischkühlschränke
- 5 Mini-Bagger
- 4.008 Spielzeuge für Kleinkinder zum Auffädeln
- 15.600 Gaskartuschen mit Kühlmitteln für Auto-Klimaanlagen
Bei den Waren fehlten entweder die vorgeschriebenen korrekten Kennzeichnungen (unter anderem die CE-Kennzeichnung), die deutschen Gebrauchsanweisungen oder die vollständigen Angaben des Herstellers, sodass die Waren nach Rücksprache mit der zuständigen Marktüberwachungsbehörde (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz) sichergestellt wurden. Teilweise können die Waren nach einer Nachbesserung doch noch abgefertigt werden, teilweise müssen sie vernichtet oder wiederausgeführt werden. Diese Entscheidungen zugunsten der Verbrauchersicherheit werden stets nach Kontaktaufnahme mit den Einführern und der Marktüberwachungsbehörde geklärt.
"Achten Sie bitte auf die Reisefreimengen", appelliert Frau Severon an alle Urlauber, die eine Reise außerhalb von Deutschland planen. "Den Kontrolleinheiten des Hauptzollamts Hamburg fallen bei der Abfertigung von Passagieren immer wieder Reisende auf, die bewusst oder aufgrund fehlenden Wissens die Reisefreimengen überschreiten, sei es bei der Mitnahme von Zigaretten, Goldschmuck oder tierischen beziehungsweise pflanzlichen Souvenirs."
Auch wer sich Souvenirs aus dem Urlaubsland zuschicken lassen möchte, wird vom Zoll kontrolliert: Gerade hat das Zollamt Hamburg einen Walrosszahn und zwei Schildkrötenpanzer beschlagnahmt, da die nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen erforderlichen Genehmigungen nicht vorgelegt werden konnten. Die als Ziergegenstände hergerichteten Waren wurden in einem Container aus Namibia entdeckt.
Hier noch ein paar Tipps vom Zoll, damit die Rückkehr aus dem Traumurlaub ohne böse Überraschungen bleibt:
Einreise aus Nicht-EU-Ländern
Bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern und aus Sondergebieten (zum Beispiel Kanarische Inseln, französische Übersee-Departements) dürfen mitgebrachte Waren zu nicht gewerblichen Zwecken nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden. Insbesondere für Tabakwaren, Alkohol und alkoholartige Getränke sowie Arzneimittel und Kraftstoffe sind bestimmte Freimengen zu beachten, die nicht überschritten werden dürfen.
Grundsätzlich gilt:
Wenn keine Einfuhrverbote vorliegen, sind Wareneinfuhren aus Nicht-EU-Ländern abgabenfrei
- bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro,
- bei Flug- beziehungsweise Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro,
- bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro.
Waren, für die eine besondere Mengengrenze gilt (zum Beispiel Tabakwaren oder Alkohol), werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet. Die Freimengen gelten jedoch nur, wenn diese von den Reisenden mitgeführt werden. Werden die Waren zum Beispiel voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.
Reisen innerhalb der EU
Reisen innerhalb der EU unterliegen dagegen grundsätzlich keinen Beschränkungen.
Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte Genussmittel (zum Beispiel Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee), für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für diese Waren sind daher auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschiften und Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird, zu beachten.