Arznei- und Dopingmittel am Zollamt Weil am Rhein gestoppt
Lörrach, 25. November 2024
Bereits Ende September 2024 erhielt das Zollamt Weil am Rhein eine zur Abfertigung bestimmte Paketsendung aus der Türkei. Zielort der Warensendung war eine deutsche Lieferadresse im Landkreis Lörrach.
Für eine Kontrolle des Inhalts wurde das Paket durch die Zöllnerinnen und Zöllner geöffnet. Festgestellt werden konnten darin insgesamt sieben Ampullen dreier verschiedener Produkte, bei denen der Verdacht bestand, dass es sich um Arzneimittel handeln könnte.
Zur Bestätigung des Anfangsverdachts wurde das Regierungspräsidium Karlsruhe zu Rate gezogen.
Das Regierungspräsidium hatte alle drei Produkte als Arzneimittel eingestuft und hierzu konkretisiert, dass es sich bei einem der Produkte zudem um ein gefälschtes Arzneimittel, bei den beiden anderen um Dopingmittel handelt. Eines der beiden Dopingmittel hatte den Schwellenwert der nicht geringen Menge für Dopingmittel sogar um das 8,5-Fache überschritten.
Arzneimittel dürfen ohne den Besitz einer Erlaubnis aus einem Drittstaat wie der Türkei grundsätzlich gar nicht eingeführt werden. Der Verstoß gegen dieses arzneimittelrechtliche Einfuhrverbot wiegt umso schwerer im Falle eines gefälschten Arzneimittels und bei Dopingmitteln.
Die Ermittlungen wegen des Verdachts der unerlaubten Einfuhr von Arzneimitteln sowie der unerlaubten Einfuhr von Dopingmitteln dauern an.
Bereits der Besitz und das Verbringen von bestimmten Dopingmitteln in nicht geringer Menge nach oder durch Deutschland ist verboten, wenn sie zum Doping beim Menschen im Sport bestimmt sind.
Die Festsetzung der "nicht geringen Menge" für die einzelnen Stoffe erfolgt durch die Dopingmittel-Mengen-Verordnung.