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Bielefelder Zoll zieht Sommerbilanz

Bielefelder Zoll zieht Sommerbilanz

  • Ort und Datum : Bielefeld, 12. November 2024

Herausgeber

Hauptzollamt Bielefeld

  • StrasseHausnummerWerner-Bock-Straße 25 - 29
  • PLZOrt33602 Bielefeld

Mittlerweile ist der Winterflugplan am Flughafen Paderborn/Lippstadt gestartet - das Hauptzollamt Bielefeld zieht daher zum Ende der Sommersaison Bilanz.

Die Zollbeamtinnen und Zollbeamten der Kontrolleinheit Flughafen Reiseverkehr stellten in dem Zeitraum zwischen Anfang April und Ende Oktober 2024 bei den Kontrollen der Reisenden Sachverhalte fest, die zu 57 Strafverfahren und 26 Bußgeldverfahren führten.

Bei den Strafverfahren handelte es größtenteils um Steuerstrafverfahren, hauptsächlich wegen der Einfuhr von unversteuertem Goldschmuck, unversteuerten Brillen oder Lederwaren. Gut 100.000 Euro an pauschalen Abgaben, Zuschlägen sowie Zöllen und Einfuhrumsatzsteuern konnten bereits vor Ort nacherhoben werden.

Die weiteren Verfahren betrafen die verbotswidrige Einfuhr etwa von Betäubungs- oder Dopingmitteln, die beschlagnahmt werden konnten. Die größte Einzelmenge waren hier 4.250 Milliliter des Dopingmittels Testosteron.

Ein nicht alltäglicher Fund ist erst jüngst entdeckt worden: Am Samstag, dem 19. Oktober 2024, hat ein 56-jähriger Reisender versucht, rund 25 Gramm Marihuana, fünf Hanfsamen sowie acht Ecstasy-Tabletten in seiner Kulturtasche zu schmuggeln. Der Mann saß bereits zusammen mit seiner 15-jährigen Tochter im Flieger nach Antalya, als das Ganze beim Beladen der Maschine aufflog. Dem Flughafenpersonal fiel auf, dass der Koffer stark nach Marihuana roch.

Die eingeleiteten Bußgeldverfahren bezogen sich auf Verstöße gegen die Anmeldepflicht von Barmitteln im Wert von 10.000 Euro oder mehr. Insgesamt wurden rund 330.000 Euro von den Reisenden nicht ordnungsgemäß beim Zoll am Flughafen angemeldet.

Die Kontrolleinheit Flughafen Reiseverkehr Paderborn/Lippstadt hat jedoch nicht nur die Reisenden am Flughafen kontrolliert, sondern zudem auch parallel auf den umliegenden Straßen erfolgreich Kontrollen durchgeführt.

Im August dieses Jahres stellten Beamte der Kontrolleinheit innerhalb von 14 Tagen bei Verkehrskontrollen auf der Autobahn 44 gleich in zwei Fällen größere Mengen an Betäubungsmitteln sicher. Am Samstag, dem 3. August 2024, wurde ein 38-jähriger Mann, unterwegs mit einem in Polen zugelassenen Auto, mit rund 1.000 Ecstasy-Tabletten, 200 Gramm Marihuana und 100 Gramm Haschisch gestoppt.

Im zweiten Fall ging den Zöllnern am Freitag, dem 16. August 2024, ein 46-jähriger Drogenkurier, ebenfalls unterwegs mit einem in Polen zugelassenen Fahrzeug, mit einem Kilogramm Kokain ins Netz. Die weiteren Ermittlungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft Paderborn führen die Zollfahndungsämter Frankfurt am Main und Essen.

Zusatzinformation

Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr, sind - je nachdem, aus welchem Land jemand nach Deutschland einreist beziehungsweise in welches Land jemand aus Deutschland ausreist - dem Zoll entweder schriftlich anzumelden oder nach Aufforderung mündlich anzuzeigen.

Barmittel sind unter anderem Bargeld, Edelmetalle, Edelsteine und bestimmte Wertpapiere (zum Beispiel Schecks). Andernfalls droht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, das mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu einer Million Euro geahndet werden kann.

Waren aus Nicht-EU-Ländern dürfen grundsätzlich abgabenfrei eingeführt werden:

  • bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro
  • bei Flug- beziehungsweise Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro
  • bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro

Waren, für die eine besondere Mengengrenze (zum Beispiel Tabakwaren oder Alkohol) gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet. Die Freimengen gelten jedoch nur, wenn diese von den Reisenden mitgeführt werden. Werden die Waren zum Beispiel voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.

Bei Reisen innerhalb der EU bestehen hinsichtlich der Einfuhr grundsätzlich keine Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte Genussmittel (zum Beispiel Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee), für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für diese Waren sind daher auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschriften und Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird, zu beachten.

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