Zoll entdeckt hochwertige Uhr und Schmuck im Wert von rund 650.000 Euro
München, 30. September 2024
Steuerstrafverfahren eingeleitet
Eine hochwertige Armbanduhr und Schmuck im Wert von rund 650.000 Euro haben Zollbeamte bei einem Ehepaar entdeckt.
Bei der Kontrolle eines Fluges aus der Schweiz haben Zollbeamte bei einem Reisenden eine hochwertige Luxusuhr entdeckt. Bei der anschließenden Gepäckkontrolle entdeckten die Zöllner weiteren Schmuck im Wert von rund 500.000 Euro.
"Gegen das Ehepaar wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Die Ware wurde sichergestellt", so Thomas Meister, Sprecher des Hauptzollamts München.
Die weiteren Ermittlungen hat die zentrale Straf- und Bußgeldstelle beim Hauptzollamt Augsburg übernommen.
Als Reisender können Sie bei der Einreise oder Rückkehr aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten, aus steuerlichen Sondergebieten (zum Beispiel Kanarische Inseln) und von der Insel Helgoland unter folgenden Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen Waren (Reisemitbringsel) einfuhrabgabenfrei (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern) nach Deutschland einführen.
Voraussetzungen
- Der Reisende führt die betreffenden Waren mit sich.
Befinden sich die Waren in demselben Transportmittel (zum Beispiel Bahn oder Flugzeug) mit dem auch Sie befördert werden, gelten sie als mitgeführt. Wird das Reisegepäck voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- beziehungsweise Kurierdienst befördert, so gilt es dagegen nicht als mitgeführt. - Die Waren sind für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt.
Die Reisemitbringsel dürfen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch des Reisenden, für Angehörige seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sein. Ein entgeltliches Mitbringen für andere ist somit nicht möglich. Die Waren dürfen keinesfalls zu gewerblichen Zwecken bestimmt sein.
Mengen- und Wertgrenzen
Andere Waren: