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Zoll stoppt Warenlieferungen eines Schweizer Lebensmittelherstellers

Grenzvollstreckung wegen nicht entrichteter Abgaben

Zollbeamtinnen und -beamte der Abfertigungsstelle Umschlagbahnhof in Weil am Rhein, welche organisatorisch dem Zollamt Weil am Rhein-Autobahn angegliedert ist, stoppten Ende Juni 2024 eine Containersendung eines Schweizer Lebensmittelherstellers. Mehrere Lkw-Container aus der Schweiz sollten in Weil am Rhein auf einen Güterzug Richtung Norden umgeladen werden.

Bei der Prüfung der Zollanmeldung war den Zöllnern aufgefallen, dass das Unternehmen für mehrere Versandverfahren aus zurückliegenden Zeiten Abgaben in Höhe von 42.000 Euro noch nicht entrichtet hatte und deshalb beim Hauptzollamt Heilbronn parallel zwölf Vollstreckungsverfahren gegen die Firma geführt wurden. Über die Vorgänge waren die Grenzzollstellen an der Schweizer Grenze im Rahmen der sogenannten Grenzausschreibung informiert.

Die Beamtinnen und Beamten in Weil am Rhein stoppten das Umschlagen der Container und verlangten die Entrichtung der schuldigen Beträge an Zöllen, Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuern und aufgelaufenen Verzugszinsen. Und siehe da, plötzlich stand der Tilgung der Forderung nichts mehr im Weg. Das Hauptzollamt Heilbronn konnte die Abgaben verbuchen, die Vollstreckungsverfahren erledigen und die Waren konnten per Zug die Reise zu ihrem Bestimmungsort fortsetzen.

Zusatzinformation

Die Zollverwaltung vollstreckt ihre Steuer- und Abgabenforderungen (zum Beispiel Zölle, Kraftfahrzeugsteuer, Energiesteuer) mit eigenen Aufgabenbereichen und Vollziehungsbeamtinnen und -beamten im Außendienst selbst.

Eine Grenzvollstreckung ist ausschließlich für öffentlich-rechtliche Geldforderungen zulässig und richtet sich grundsätzlich nur gegen im Ausland ansässige Vollstreckungsschuldner (natürliche oder juristische Personen), ist jedoch bei nachgewiesenem Auslandsbezug auch gegen im Inland ansässige Vollstreckungsschuldner (natürliche oder juristische Personen) möglich.

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