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Schmuggel im Reiseverkehr aufgedeckt

Zoll am Frankfurter Flughafen leitet Steuerstrafverfahren ein

Zöllnerin kontrolliert Reisegepäck

Am 29. Mai 2024 kontrollierte der Zoll am Frankfurter Flughafen das Gepäck von Reisenden eines Fluges aus London. Die Zöllner hielten einen Mann im grünen Ausgang für anmeldefreie Waren an, der diesen mit seinen Koffern passieren wollte.

In diesen entdeckten die Zöllner mehr als 50 hochwertige Kleidungsstücke sowie eine Handtasche einer bekannten Luxusmarke. Der Reisende gab an, die mitgebrachten Waren nur zum privaten Gebrauch in London eingekauft zu haben. Von einer Anmeldepflicht beim Zoll für eingeführte Waren habe er keine Kenntnis gehabt.

Die Luxusartikel hatten einen Warenwert von insgesamt rund 60.000 Euro. Gegen den Reisenden wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.

Zusatzinformation

Bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (zum Beispiel Großbritannien, Ägypten) und aus Sondergebieten (zum Beispiel Kanarische Inseln, französische Übersee-Departements) mitgebrachte Waren zu nichtgewerblichen Zwecken dürfen nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden.

Insbesondere für Tabakwaren, Alkohol sowie Arzneimittel sind bestimmte Freimengen zu beachten, die nicht überschritten werden dürfen.

Bei Substituten für Tabakwaren (zum Beispiel Liquids für E-Zigaretten - nur für Personen ab 17 Jahren) sowie anderen Waren müssen hingegen bestimmte Wertgrenzen eingehalten werden:

  • bei Flug- beziehungsweise Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro
  • bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro

Für Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen (zum Beispiel artengeschützte Tiere und Waren daraus), gelten besondere Bestimmungen. Diese müssen grundsätzlich im roten Ausgang beim Zoll angemeldet werden.

Reisefreimengen

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