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Zoll am Flughafen Bremen verhindert Goldschmuggel

Zoll am Flughafen Bremen verhindert Goldschmuggel

  • Ort und Datum : Bremen, 11. April 2024

Herausgeber

Hauptzollamt Bremen

  • StrasseHausnummerKonsul-Smidt-Straße 29
  • PLZOrt28217 Bremen

Der Zoll am Bremer Flughafen hat am vergangenen Wochenende (5. und 6. April 2024) in drei Fällen den Schmuggel von Goldarmreife und einen Steuerschaden von rund 1.600 Euro verhindert.

In einem Fall trug eine aus dem Iran ankommende 31-jährige Reisende Armreife am Handgelenk, verdeckte den Schmuck jedoch mit einer Stulpe und durchschritt so vorschriftswidrig den grünen Zollkanal für anmeldefreie Waren. Auch auf Befragen der Zöllner meldete sie keine mitgebrachten Waren an.

Nachdem zunächst ihr Reisegepäck vom Zoll kontrolliert wurde, in dem sich jedoch keine zollrelevanten Waren befanden, wurde die Frau gebeten, die für die Beamten auffällige Stulpe vom Handgelenk zu nehmen. So kamen vier Goldarmreife mit einem Wert von über 3.800 Euro zum Vorschein. Die fälligen Einfuhrabgaben in Höhe von mehr als 800 Euro hat die Reisende noch vor Ort beglichen.

In einem weiteren Fall hat der Zoll bei einem 56-jährigen aus Indien einreisenden Mann ebenfalls einen Goldarmreif am Handgelenk im Wert von fast 1.700 Euro festgestellt. Der Mann gab an, den Armreif geschenkt bekommen zu haben. Auch er durschritt den grünen Kanal für anmeldefreie Waren, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Hier wurden Einfuhrabgaben in Höhe von über 300 Euro fällig.

Im dritten Fall schließlich wurde bei einer aus der Türkei ankommenden 60-jährigen Reisenden bei der Kontrolle im grünen Kanal ein Goldarmreif festgestellt, den diese bereits aus einer vorherigen Reise schon einmal in die Europäische Union eingeführt hatte. Einen Beleg, dass sie die Einfuhrabgaben für den Schmuck bereits bei der ersten Einfuhr entrichtet hatte, besaß die Frau jedoch nicht. Der Schmuck hatte einen Wert von über 2.200 Euro, sodass Einfuhrabgaben in Höhe von fast 500 Euro zu entrichten waren.

Gegen alle drei Reisenden wurde noch vor Ort ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.

"Der grüne Kanal darf nur durchschritten werden, wenn für die mitgebrachten Waren keine Steuern zu zahlen sind und es sich nicht um verbotene Waren, wie etwa artengeschützte Tiere und Pflanzen, Drogen oder Waffen, handelt. Ich rate Reisenden, die in Staaten außerhalb der Europäischen Union Waren einkaufen oder geschenkt bekommen, sich vor der Rückkehr mit den Zollbestimmungen der EU vertraut zu machen", rät Nicole Tödter, Leiterin des Hauptzollamts Bremen. "Im Zweifelsfall melden Sie ihre Waren im roten Kanal beim Zoll an. So zahlen Sie lediglich die fälligen Einfuhrabgaben. Ärger mit einem Steuerstrafverfahren bleibt Ihnen dann aber erspart. Sollten Sie sich innerhalb der Reisefreimenge befinden, so brauchen Sie auch im roten Kanal keine Steuern zu bezahlen", klärte Tödter auf.

Zusatzinformation

Informationen über die Zollbestimmungen und die aktuellen Reisefreimengen sind auf unserer Website in der Rubrik "Reisen" nachzulesen.
Rubrik "Reisen"

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