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Zoll stellt bei Kontrolle unverzollte Motorradbekleidung und -helme fest

Zoll stellt bei Kontrolle unverzollte Motorradbekleidung und -helme fest

  • Ort und Datum : Singen, 17. April 2025

Herausgeber

Hauptzollamt Singen

  • StrasseHausnummerMaggistraße 3
  • PLZOrt78224 Singen (Hohentwiel)

Kartons voll mit Motorradjacken, Motorradhosen, Stiefel, Helmen und weiterem Bekleidungszubehör waren auf der Ladefläche eines Kleintransporters bis unter das Dach gestapelten. Der 23-jährige österreichische Staatsangehörige hatte die Waren im Wert von rund 11.700 Euro in der Schweiz erworben und befand sich auf der Rückfahrt nach Wien. Zuvor war er mit seinem Kleintransporter über die Holzbrücke in Gailingen nach Deutschland eingereist.

Auf die Frage nach der zollrechtlichen Abfertigung der Waren, erklärte der Mann, seine Steuerberaterin hätte ihm gesagt, dass er dies auch zurück in Wien abwickeln könne. 

"Die Verzollung von Waren am Sitz des Unternehmens in Österreich, ist grundsätzlich möglich. Dazu müssen die Waren aber bei der Einfuhr aus der Schweiz bei einem Zollamt, das zur Abfertigung gewerblicher Waren zugelassen ist, angemeldet werden. Außerdem sind Sicherheiten für die zu erwartenden Einfuhrabgaben zu leisten", erklärte Sonja Müller, Pressesprecherin des Hauptzollamt Singen. "Das Zollamt Gailingen-Brücke darf zwar von Reisenden genutzt werden, die privat Waren im Rahmen der Reisefreimengen mitbringen, für den gewerblichen Warenverkehr ist es nicht zugelassen."

Gegen den Mann wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Nachdem er die errechneten Abgaben in Höhe von rund 3.600 Euro gezahlt hatte, konnte er seine Reise fortsetzen.

Die weitere Bearbeitung des Steuerstrafverfahrens übernahm die Straf- und Bußgeldstelle des Hauptzollamts Karlsruhe.

Zusatzinformation

Für Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden und dort in den Wirtschaftskreislauf treten sollen, sind die Einfuhrabgaben grundsätzlich im Zeitpunkt des Grenzübertritts zu entrichten. Da die Waren in den meisten Fällen nicht am Grenzort verbleiben, sondern für einen Empfänger im Landesinneren (Binnenland) bestimmt sind, wurde mit dem Versandverfahren ein Verfahren geschaffen, das die Möglichkeit bietet, die Verzollung am endgültigen Bestimmungsort der Waren vorzunehmen.

Im Versandverfahren werden Waren unverzollt befördert, das heißt, unter Aussetzung der eigentlich zu zahlenden Einfuhrabgaben. Damit ist ein gewisses Abgabenrisiko verbunden, sodass die Beförderung unter zollamtlicher Überwachung erfolgt. Insbesondere bedeutet dies, dass für den Transport eine Sicherheit zu leisten ist und verlangt wird, die beförderten Waren fristgerecht und unverändert an der Bestimmungsstelle zu gestellen beziehungsweise zu übergeben, damit die Waren nicht unverzollt im Zollgebiet der Union verbleiben.

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