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Zollvorschriften nicht beachtet: Luxusfahrzeug nachversteuert

Zollvorschriften nicht beachtet: Luxusfahrzeug nachversteuert

  • Ort und Datum : Regensburg, 7. Februar 2025

Herausgeber

Hauptzollamt Regensburg

  • StrasseHausnummerJunkersstraße 12
  • PLZOrt93055 Regensburg

Ein ganz besonderer Fall beschäftigte vor kurzem die Zöllner der Kontrolleinheit Verkehrswege Waidhaus des Hauptzollamts Regensburg.

Die Zollbeamten überprüften dabei auf einem Autobahnrastplatz nahe Waidhaus eine 27-jährige tschechische Staatsbürgerin, die mit einem in der Türkei zugelassenen Fahrzeug eines europäischen Premiumherstellers nach Deutschland eingereist war.

Auf Befragen gab die Frau an, dass der türkische Fahrzeughalter nicht in der EU ansässig sei. Er habe ihr das Fahrzeug unentgeltlich überlassen und sei in seine türkische Heimat zurückgekehrt.

Das Fahrzeug wird daher von einer in der EU ansässigen Person verwendet. Da die Fahrerin aber in keinem Arbeitsverhältnis mit dem Fahrzeughalter stand, das Fahrzeug von der Reisenden auch nicht zum Zwecke der Wiederausfuhr gemietet wurde und eine gelegentliche Verwendung durch natürliche Personen nicht vorlag (Zulassungsinhaber befand sich zum Zeitpunkt der Verwendung nicht in der EU), leiteten die Waidhauser Zöllner gegen die Frau ein Steuerstrafverfahren wegen Verdachts der Entnahme aus der vorübergehenden Verwendung ein.

Da die Frau die festgesetzten Abgaben in Höhe von insgesamt rund 12.400 Euro (4.000 Euro Zoll, 8.360 Euro Einfuhrumsatzsteuer) nicht entrichten konnte, stellten die Zöllner, zur Sicherung der Abgaben, das Fahrzeug sicher.

Zusatzinformation

Das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung sieht eine Einfuhrabgabenbefreiung für Nicht-Unionswaren vor, die zu einem bestimmten Zweck vorübergehend beziehungsweise befristet im Zollgebiet der Europäischen Union verwendet werden.

Zudem dürfen sie während ihrer Verwendung nicht verändert werden. Von vornherein müssen die Waren zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet bestimmt sein.

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