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Zoll stellt Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz fest

Nicht einfuhrfähige Tabletten in Paket aus Ghana

Nicht einfuhrfähige Tabletten

Im Rahmen der Postabfertigung haben Beamte des Zollamts Lohne (Oldenburg) in einem Paket aus Ghana am 14. Januar 2025 einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz festgestellt.

Da bei einem abzufertigenden Paket Unregelmäßigkeiten auftraten, wurde dieses im Beisein eines Zollbeamten durch den Empfänger des Pakets geöffnet. Bei der Überprüfung des Paketinhalts kam eine große Menge an Arzneimittel zum Vorschein.

Daraufhin wurde seitens des Zollamts Lohne die zuständige Arzneimittelüberwachungsbehörde über die Einfuhr unterrichtet. In den folgenden Prüfverfahren stellte diese einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz fest und erklärte die Tabletten für nicht einfuhrfähig.

In diesem Zusammenhang ordnete die Arzneimittelbehörde die Sicherstellung der Arzneimittel an. Der Vorgang wurde zwecks ahndungsrechtlicher Konsequenzen des Einführers an die Arzneimittelbehörde abgegeben.

Zusatzinformation

Der Verkehr mit Arzneimitteln unterliegt in Deutschland zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Risiken und Schäden strengen Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz.

Privatpersonen dürfen nach dem deutschen Arzneimittelrecht im Wege des Post- oder Kurierversands grundsätzlich keine Arzneimittel aus dem Ausland beziehen.

Hierbei ist zu beachten, dass Präparate, die möglicherweise im Ausland frei gehandelt werden, wie zum Beispiel Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate oder rein pflanzliche Naturheilmittel, insbesondere wenn diese als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden, in Deutschland als Arzneimittel gelten können und damit dem Arzneimittelgesetz unterliegen. Auf die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem das Präparat angeboten beziehungsweise verkauft wird, kommt es dabei nicht an.

Daneben können Präparate, die bestimmte pflanzliche oder tierische Stoffe enthalten, auch den artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen.

Sie haben lediglich die Möglichkeit, Arzneimittel die hier in Deutschland für das betreffende Anwendungsgebiet nicht erhältlich sind, bei einer in Deutschland ansässigen Apotheke zu bestellen. Die Apotheke kann in diesem Fall das Arzneimittel im Ausland beziehen und an Sie abgeben. Hierfür benötigen Sie vorab eine entsprechende ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung.

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