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Ort und Datum
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Dortmund, 7. November 2022
Zahlreiche Verstöße festgestellt
Am 4. November 2022 überprüften Beamte der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Dortmund im Rahmen der Steueraufsicht gemeinsam mit dem Ordnungsamt und der Polizei zwei Shisha-Bars, zwei Shisha-Shops und sechs Kioske in Bottrop.
Bei den Kontrollen stellten die Beamten insgesamt 32 Dosen unversteuerten Wasserpfeifentabak, 46 Dosen nicht verkehrsfähige Tabakerzeugnisse (sogenannter Snus), 152 unversteuerte, nicht verkehrsfähige und teilweise raubkopierte E-Zigaretten und 28 Verkaufseinheiten an Betäubungsmitteln (CBD, Marihuana und Haschisch) sicher.
Insgesamt wurden sieben Strafverfahren und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren (dieses wegen portionsweiser Abgabe von Wasserpfeifentabak) eingeleitet.
Die Strafverfahren wurden eingeleitet wegen Steuerhehlerei, Verstoßes gegen das Markengesetz, das Tabakerzeugnisgesetz und das Betäubungsmittelgesetz.
Das Ordnungsamt stellte außerdem gewerberechtliche Verstöße (Pfandverstoß und falsch installierte Videoüberwachung) fest.
Tabakwaren
Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur zum Verkauf angeboten und verkauft beziehungsweise gekauft werden, wenn sie hier (im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland) ordnungsgemäß versteuert worden sind.
CBD-Produkte
Auch wenn diese Produkte nur einen vergleichsweise geringen Rauscheffekt erzeugen können, sind Verkauf sowie Erwerb und damit auch der Besitz dieser Cannabisprodukte nach dem Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich strafbar.
Selbst wenn der angebotene CBD-Hanf den THC-Gehalt von 0,2 Prozent - entgegen der Angaben - übersteigen sollte, ist dieser Gehalt letztlich unerheblich. Denn durch den Verkauf von THC-haltigem und konsumfähigem Material, machen sich der Betreiber wegen Handels und der Käufer wegen Besitzes von Betäubungsmitteln strafbar.
Den Verkäufer erwartet beim Verkauf sogar ein Strafverfahren wegen illegalen gewerblichen Handels von Betäubungsmitteln.
Snus
Snus ist eine verbreitete Form von Oraltabak.
Aufgrund der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen ist das gewerbliche Inverkehrbringen von Snus in der gesamten Europäischen Union mit Ausnahme von Schweden verboten.
In Deutschland ist das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Verbrauch und Kautabak nach § 11 des Tabakerzeugnisgesetzes verboten.