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62.000 unversteuerte E-Shishas in Lagerhalle

62.000 unversteuerte E-Shishas in Lagerhalle

  • Ort und Datum : Bielefeld, 7. Dezember 2023

Herausgeber

Hauptzollamt Bielefeld

  • StrasseHausnummerWerner-Bock-Straße 25 - 29
  • PLZOrt33602 Bielefeld

Rund 62.000 unversteuerte E-Shishas hat die Kontrolleinheit Verkehrswege Bielefeld des Hauptzollamts Bielefeld in einer Lagerhalle im Raum Gütersloh sichergestellt.

Am 29. November 2023 informierten Mitarbeiter der Abteilung Lebensmittelüberwachung des Kreises Gütersloh die Beamten vom Bielefelder Zoll, dass diese im Rahmen einer Prüfung bei einem Groß- und Einzelhändler für Lebensmittel und Tabak eine große Menge an unversteuerten E-Shishas aufgefunden hätten.

In der Halle lagerten rund 250 ungeöffnete Pakete mit je 240 unversteuerten E-Shishas. Darüber hinaus fanden die Zöllner auch einige geöffnete und nach Geschmacksrichtungen sortierte sowie teilweise bereits leere Kartons vor. Im Büro der Firma befanden sich außerdem kleine Mengen von nicht versteuerten E-Shisha-Proben und -Liquids.

"Die E-Shishas waren für den Verkauf bestimmt und wurden dem Anschein nach in der Lagerhalle dafür entsprechend vorbereitet. Durch das aufmerksame Verhalten der Mitarbeiter der Lebensmittelüberwachung und die gute Zusammenarbeit mit dem Zoll konnte somit ein Steuerschaden von etwa 140.000 Euro verhindert werden", so Ralf Wagenfeld, Pressesprecher beim Hauptzollamt Bielefeld.

Der 27-jährige Inhaber gab zwar an, dass ihm die Waren nicht gehören und es sich um eine Falschlieferung handele. Dennoch leiteten die Zöllner gegen den Mann ein Steuerstrafverfahren ein.

Das Amtsgericht Bielefeld ordnete zudem die Beschlagnahme des Mobiltelefons sowie die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten in Bielefeld an. Dabei wurden außerdem ein Laptop und eine Festplatte beschlagnahmt.

Die Ermittlungen hat jetzt das Zollfahndungsamt Hannover - Dienstsitz Bielefeld - übernommen.

Zusatzinformation

Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur verkauft werden, wenn sie hier (im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland) ordnungsgemäß versteuert worden sind. Mit Änderung des Tabaksteuergesetzes werden seit dem 1. Juli 2022 auch Substitute für Tabakwaren versteuert. Die Steuer gilt pro Milliliter und wird per Steuerbanderole ausgewiesen. Die Abverkaufsfrist von Altbeständen ohne Tabaksteuer endete zum 12. Februar 2023.

Substitute für Tabakwaren sind Erzeugnisse, die zum Konsum mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind. Hierunter fallen beispielsweise die in E-Zigaretten genutzten Liquids. Nicht dazu gehören Wasserpfeifentabak oder Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellte Erzeugnisse. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.

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