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Zoll stellt über 500 E-Zigaretten sicher

Familie macht Großeinkauf in Tschechien und muss 800 Euro Steuern zahlen

Über 500 Einweg-E-Zigaretten stellte der Zoll am 23. Juli 2023 auf der Autobahn 9 am Autobahndreieck Bayerisches Vogtland im Fahrzeug einer vierköpfigen Familie aus Dänemark sicher.

Die Familie befand sich auf dem Rückweg nach Dänemark, als der Zoll sie aus dem fließenden Verkehr zog. Bei der Kontrolle räumte die 42-jährige Mutter ein, auf einem tschechischen Asia-Markt für sich und Freunde eine größere Anzahl an Einweg-E-Zigaretten eingekauft zu haben.

Die Einweg-E-Zigaretten enthielten insgesamt rund 5.000 Milliliter Liquid und trugen keine beziehungsweise teilweise gefälschte deutsche Steuerzeichen.

Aufgrund des gewerblichen Verbringens von unversteuerten Substituten für Tabakwaren leiteten die Zöllner gegen die 42-Jährige ein Strafverfahren wegen Verdachts eines Verstoßes gegen das Tabaksteuergesetz ein und stellten die Ware sicher.

Anschließend konnte die Familie ihre Fahrt fortsetzen. Die Mutter wird jedoch in Kürze einen Tabaksteuerbescheid über rund 800 Euro vom Zoll erhalten. Die Einweg-E-Zigaretten werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet.

Zusatzinformation

Substitute für Tabakwaren unterliegen in Deutschland der Tabaksteuer. Substitute für Tabakwaren sind Erzeugnisse, die zum Konsum eines mittels eines Gerätes erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind. Hierunter fallen beispielsweise die in E-Zigaretten genutzten Liquids.

Unter folgenden Voraussetzungen können Substitute für Tabakwaren steuerfrei aus anderen EU-Staaten nach Deutschland verbracht werden: Die Ware wird von der Person selbst nach Deutschland befördert und ist für den Eigenbedarf dieser Person bestimmt (private Zwecke). Die Ware dient dem Eigenbedarf, wenn diese ausschließlich für den persönlichen Bedarf erworben wurde. Das Mitbringen von Ware für andere Personen (auch als Geschenk) ist damit nicht möglich.

Unter den oben genannten Voraussetzungen können innerhalb einer Richtmenge von einem Liter, höchstens jedoch zehn Kleinverkaufspackungen, Substitute für Tabakwaren aus anderen EU-Staaten (mit Ausnahme der Sondergebiete) steuerfrei mitgebracht werden. Bei dieser Richtmenge wird ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen.

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