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Zollfahndung deckt illegale Shisha-Tabak-Herstellung auf

Täter zu sieben Jahren Haft verurteilt

Illegale Produktionsstätte für Shisha-Tabak

Insgesamt sieben Jahre Freiheitsstrafe hat das Landgericht Saarbrücken am 14. Juli 2023 gegen den Kopf einer Steuerhinterzieherbande aus dem Saarland verhängt.

Nach umfangreichen Ermittlungen des Zollfahndungsamts Frankfurt am Main - Dienstsitz Kaiserslautern - und der Staatsanwaltschaft Saarbrücken wurde der Angeklagte in zwei Fällen wegen banden- und gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Ferner kam es wegen sieben Fällen der Steuerhinterziehung zu einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der 29-jährige Haupttäter als Kopf einer Bande fungierte, welche gewerbsmäßig unversteuerten und gefälschten Wasserpfeifentabak hergestellt und anschließend vertrieben hat.

Zudem sprach das Gericht in insgesamt neun Einzelfällen die Einziehung von Vermögenswerten in Höhe von fast 700.000 Euro aus. Zweck der Einziehung war es, die durch Straftaten illegal erlangten Gewinne abzuschöpfen.

Das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main berichtete in der Sache am 10. Oktober 2022.

Illegale Produktionsstätte für Shisha-Tabak ausgehoben

Einsatzkräfte des Zollfahndungsamts Frankfurt am Main hatten am 6. Oktober 2022 bei großangelegten Durchsuchungsmaßnahmen im Regionalverband Saarbrücken und im Landkreis Neunkirchen rund 423 Kilogramm unversteuerten Wasserpfeifentabak, mehr als 490 Kilogramm Substitute zur Herstellung des Wasserpfeifentabaks und über 9.100 unversteuerte Zigaretten sichergestellt.

Zudem waren sie bei den Durchsuchungen auf über 800 Gramm Haschisch, 480 illegale Potenzpillen und auf eine umfangreiche Menge an gefälschten Verpackungsmaterialien für Wasserpfeifentabak gestoßen.

Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken ist noch nicht rechtskräftig.

Zusatzinformation

Wasserpfeifentabak unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland als sogenannte verbrauchsteuerpflichtige Ware der Tabaksteuer.

Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur zum Verkauf angeboten und verkauft beziehungsweise gekauft werden, wenn sie hier (im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland) ordnungsgemäß versteuert worden sind. Das ist an den deutschen Steuerzeichen zu erkennen.

Wer Wasserpfeifentabak, für den die Tabaksteuer hinterzogen wurde, mit einer Bereicherungsabsicht ankauft oder sich oder einem Dritten den Tabak verschafft oder den Wasserpfeifentabak absetzt oder abzusetzen hilft, der begeht eine strafbare Steuerhehlerei.

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