Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Zoll verhindert gewerbsmäßigen Zigarettenschmuggel

31.600 Zigaretten bei einer Reisenden am Flughafen Hamburg festgestellt

Sichergestellte Zigarettenstangen

31.600 Zigaretten wurden durch Zöllnerinnen und Zöllner des Hauptzollamts Itzehoe am 19. Januar 2024 am Flughafen in Hamburg sichergestellt und dadurch ein Steuerschaden in Höhe von 5.582 Euro verhindert.

Die Reisende, die die Zigaretten mitführte, sprach nach Aufnahme ihres Gepäcks in der Ankunftshalle einen Zollbeamten an, um zu erfragen, wo sie weiteres verlorenes Gepäck angeben könne.

Interessanterweise nahm die Reisende zwar ihr Gepäck auf und begab sich in Richtung des Lost&Found-Schalters, dort wurde sie allerdings nicht vorstellig, sondern drehte um und ließ sich am Band 7 nieder. Nun wartete sie insgesamt eine halbe Stunde, bis sie den Moment abpasste, in dem sich vermeintlich keine Zollbeamten im grünen Kanal befanden. Diese Chance wollte die Reisende nutzen und die Ankunftshalle verlassen.

"Beim Verlassen der Ankunftshalle im grünen Kanal wurde die Reisende durch zwei Zöllner angesprochen. Ihnen gegenüber erklärte sie auf Nachfrage, dass sie keine anmeldepflichtigen Waren mit sich führe", so der Sprecher des Hauptzollamts Itzehoe, Maurice Douce.

"Im Zollkontrollraum wurden anschließend 158 Stangen zu insgesamt 31.600 Zigaretten verschiedenster Marken festgestellt", so Douce weiter.

Die Reisende hatte keine persönlichen Gegenstände in ihrem Gepäck. Deswegen wurde angenommen, dass die Reise nur zum Zigarettenschmuggel, also zur gewerbsmäßigen Einfuhr von unversteuerten Zigaretten, stattgefunden hat.

Gegen die Reisende wurde ein Steuerstrafverfahren wegen der versuchten Steuerhinterziehung gemäß § 370 Absatz 1 Abgabenordnung eingeleitet. Nachdem die Reisende belehrt worden war und ihre Personalien erfasst waren, wurde sie aus der Maßnahme entlassen.

Die weiteren Ermittlungen werden durch die Straf- und Bußgeldstelle des Hauptzollamts Itzehoe durchgeführt.

Zusatzinformation

Steuerhinterziehungsdelikte gemäß § 370 Absatz 1 Abgabenordnung können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden.

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen