Der Zoll führte am Donnerstag, dem 13. Februar 2025, in Gütersloh im Rahmen der Steueraufsicht eine Kontrolle in einem Kiosk durch.
Dabei stellten Beamtinnen und Beamte der Kontrolleinheit Verkehrswege aus Anröchte, die zum Hauptzollamt Bielefeld gehört, in dem Kiosk insgesamt 476 E-Zigaretten verschiedener Marken ohne Steuerbanderole sowie 28 Dosen Oraltabak, sogenannten Snus, sicher.
Snus ist in der Europäischen Union lediglich in Schweden erlaubt. Der Verkauf in Deutschland ist jedoch verboten. Zudem waren die aufgefundenen unversteuerten E-Zigaretten aufgrund der Größe des Liquidtanks im Bundesgebiet überhaupt nicht zulässig.
Den Betreiber des Kiosks erwartet nun ein Steuerstrafverfahren wegen Verdachts der Steuerhinterziehung.
Zusatzinformation
Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur verkauft werden, wenn sie hier (im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland) ordnungsgemäß versteuert worden sind.
Mit Änderung des Tabaksteuergesetzes werden seit dem 1. Juli 2022 auch Substitute für Tabakwaren versteuert. Die Steuer gilt pro Milliliter und wird per Steuerbanderole ausgewiesen.
Die Abverkaufsfrist von Altbeständen ohne Tabaksteuer endete zum 12. Februar 2023.
Substitute für Tabakwaren sind Erzeugnisse, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind. Hierunter fallen beispielsweise die in E-Zigaretten genutzten Liquids. Nicht dazu gehören Wasserpfeifentabak oder Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellte Erzeugnisse. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.
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