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Steueraufsichtskontrollen des Zolls

Einweg-E-Zigaretten, Heats, Snus, CBD-Vapes und Wasserpfeifentabak sichergestellt

Beamte der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Dortmund überprüften am 18. Januar 2025 im Rahmen der Steueraufsicht insgesamt 13 Einzelhandelsgeschäfte in Bochum (1 Objekt), Castrop-Rauxel (2 Objekte), Dortmund (6 Objekte), Marl (1 Objekt) und Recklinghausen (3 Objekte).

Bei den Kontrollen fanden die Beamten insgesamt 37,68 Liter unversteuertes Liquid in nicht verkehrsfähigen Einweg-E-Zigaretten, 63 Dosen Snus (Oraltabak), 28 unversteuerte Zigaretten, 8 Kilogramm unversteuerten Wasserpfeifentabak, 37 CBD-Vapes und 520 unversteuerte Heats (Tabaksticks).

"Die Zöllner stellten circa 6.000 nicht verkehrsfähige Einweg-E-Zigaretten sicher, deren Inhalt deutlich über den erlaubten zwei Millilitern lag", so Andrea Münch, Pressesprecherin des Hauptzollamts Dortmund. "Die sichergestellte Menge Liquid hätte für über dreimal so viele legale Einweg-E-Zigaretten gereicht", so Münch weiter.

Es wurden noch vor Ort Strafverfahren wegen Steuerhehlerei, Verstoßes gegen das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz und das Tabakerzeugnisgesetz eingeleitet. Der Steuerschaden liegt bei rund 10.000 Euro.

Zusatzinformation

Seit dem 1. Juli 2022 unterliegen Liquids für die Verwendung in E-Zigaretten der Tabaksteuer. Zum 1. Januar 2025 stieg diese von 20 Cent auf 26 Cent pro Milliliter.

Gemäß § 14 Tabakerzeugnisgesetz dürfen Einweg E-Zigaretten nur mit einem Inhalt von höchstens zwei Millilitern (maximal 800 Züge) in den Verkehr gebracht werden.

Snus ist eine verbreitete Form von Oraltabak.

Aufgrund der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen ist das gewerbliche Inverkehrbringen von Snus in der gesamten Europäischen Union mit Ausnahme von Schweden verboten. In Deutschland ist das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Verbrauch und Kautabak nach § 11 des Tabakerzeugnisgesetzes verboten.

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