Fundstück des Monats März 2022
Beim klassischen Grenzübertritt für zoll- und verbrauchsteuerpflichtige Waren waren grundsätzlich Abgaben zu entrichten, daher regelte für Bewohner grenznaher Gemeinden das deutsch-schweizerische Abkommen über den kleinen Grenzverkehr von 1940 Ausnahmen sowie Erleichterungen.
Gemäß Artikel 1 Absatz 1 war damals der Grenzverkehr der nachbarliche Verkehr innerhalb der beiderseitigen Grenzzonen (Zollgrenzbezirke), die sich vorbehaltlich der durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen auf das Gebiet innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der Zollgrenze ab erstreckten. Beim Bodensee wurde diese Entfernung vom Ufer aus landeinwärts gemessen.
Mit einer Grenz- sowie Kleinmengenkarte konnte der Inhaber oder die Inhaberin, in diesem Fall Anna Fritz aus Überlingen in Baden-Württemberg, die Grenze an jeder amtlich zugelassenen Grenzübergangsstelle beliebig oft überschreiten und sich bis zu drei Tagen in der schweizerischen Grenzzone aufhalten.
Ausgestellt wurde das Dokument durch das zuständige Landratsamt der Stadt Konstanz. Für die Ausgabe der Kleinmengenkarte war das Zollamt Konstanz-Kreuzlinger Tor zuständig. Jede Vereinfachung beinhaltete jedoch auch die Verpflichtung, die abgabenfreien Warenkleinmengen nur persönlich und zum eigenen Verbrauch oder zum Verbrauch in der Familie mitzubringen. Die Kleinmengen waren der Zollstelle unter Vorlage der Kleinmengenkarte anzumelden. Tabakwarenkleinmengen durften nur lose oder in angebrochenen Packungen eingeführt werden.
Der Anspruch auf abgabenfreie Einfuhr erlosch, wenn der Karteninhaber seinen Wohnsitz nach einem Ort außerhalb der Zollgrenzzone verlegte. Die missbräuchliche Verwendung der Kleimengenkarte war strafbar.
Hinweis: Heute gilt für eingeschränkte Reisefreigrenzen eine Entfernung von 15 Kilometern für Bewohner grenznaher Gemeinden.
Bild / Video
1/4
Vorderseite der Grenzkarte für den kleinen Grenzverkehr