Fundstück des Monats März 2024
Interessante Dokumente - diverse originale Zollformulare aus dem Jahr 1968, die während einer Ausbildung zum Speditionskaufmann aufbewahrt wurden - sind vom Deutschen Zollmuseum zum Fundstück des Monats März 2024 gewählt worden.
Um Waren in ein Zollverfahren überführen zu können, bedarf es grundsätzlich einer Zollanmeldung. Der Anmelder kann diese entweder in eigenem Namen vorlegen oder sich auch vertreten lassen. Bei Inanspruchnahme der gewünschten Zollverfahren - wie beispielsweise die Abfertigung zum freien Verkehr, Versand, Zollager, zur besonderen Verwendung, Veredelung und Ausfuhr - müssen dann den Vorschriften entsprechende Dokumente vorgelegt werden.
Bei den Zollformularen aus dem Jahr 1968 handelt es sich um eine Einfuhranmeldung im Sinne des § 24 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung, einen Zollantrag beziehungsweise eine Einfuhranmeldung für die Abfertigung zum freien Verkehr von entgeltlich eingeführten Waren, die nicht dem Wertzoll unterliegen, eine EWG-Warenverkehrsbescheinigung und eine Ausfuhrerklärung gemäß § 8 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung.
Als Anmelder wurde die fiktive Firma GEFA-Import angegeben, die mit den Dokumenten beispielsweise Ersatzteile für Werkzeugmaschinen oder auch Schmuckwaren aus Gold anmeldete. Um die Dokumente korrekt auszufüllen, bedurfte es bei den angehenden Speditionskaufleuten nicht nur eines fundierten Fachwissens, sondern auch großer Sorgfalt.
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Warenverkehrsbescheinigung - Vorderseite