Die Zustellung eines Bescheids oder Schriftstücks kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn hierfür unter anderem die Voraussetzungen des § 10 Verwaltungszustellungsgesetz gegeben sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.
Die Zollverwaltung veröffentlicht ihre Benachrichtigungen über öffentliche Zustellungen an dieser Stelle.
Informationen über die Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten im Rahmen öffentlicher Zustellungen auf www.zoll.de enthält die Datenschutzerklärung.